( § 4 Abs 1 EStG, § 22 BAO ) Für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist erforderlich, dass die Vereinbarungen nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. VwGH 29. 11. 2000, 95/13/0004, ARD 5210/24/2001). Wird ein Mietvertrag zwischen Ehepartnern geschlossen, kann in Hinblick auf die vereinbarte Unkündbarkeit des Mietvertrages bei gleichzeitigem Ausschluss einer Wertsicherung des vereinbarten Mietzinses selbst eine im Zeitpunkt des Mietabschlusses mögliche Angemessenheit des Mietzinses das Rechtsverhältnis angesichts der nicht absehbaren Geldwertentwicklung nicht als fremdüblich erscheinen lassen. VwGH 07.08.2001, 96/14/0150. (Beschwerde abgewiesen)