( § 4 Abs 4, § 6 EStG ) Wird einem Leasingnehmer das Recht eingeräumt, nach Ablauf des Leasingvertrages eine Person namhaft zu machen, die das Leasinggut zum verbindlichen Kaufpreis in Höhe des Restwertes erwerben könne, ist ein Teil der Leasingraten als Anschaffungskosten dieses Aufgriffsrechtes zu aktivieren und damit nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
VwGH 22.11.2001, 98/15/0198