( § 4 Abs 1, § 5 Abs 1 EStG ) Weist der Eigentümer eines bebauten Grundstückes in der Bilanz einen bestimmten Teil des Gebäudes als gewillkürtes Betriebsvermögen aus, führt dies zwingend dazu, dass auch die entsprechenden ideellen Anteile des Bodens gewillkürtes Betriebsvermögen werden, wobei zum Wirtschaftsgut „bebautes Grundstück“ neben dem Gebäude nicht nur jener Boden, auf dem sich das Gebäude befindet, sondern auch die das Gebäude umgebende Bodenfläche gehört.