( § 4 Abs 1 EStG ) Die Eigenschaft eines Wirtschaftsgutes als notwendiges Betriebsvermögen besteht unabhängig davon, ob es tatsächlich in der Bilanz erfasst ist.
VwGH 23.01.2002, 98/13/0213
Notwendiges Betriebsvermögen umfasst alle Wirtschaftsgüter, die schon ihrer objektiven Beschaffenheit nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen, somit betrieblich verwendet werden. Dabei sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Beschaffenheit des Betriebes und des Berufszweiges des Abgabepflichtigen sowie die Verkehrsauffassung, nicht aber subjektive Momente, wie z.B. der Grund der Anschaffung, maßgebend. Kommt bei einem Wirtschaftsgut (hier: eine Wohnung) neben der betrieblichen auch eine private Nutzung in Betracht, ist die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen an die tatsächlich überwiegende betriebliche Nutzung des Wirtschaftsgutes geknüpft.