( § 4 Abs 1 EStG ) Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar dazu bestimmt sind, dem Betrieb zu dienen, sind dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Dabei kann es sich auch um Wirtschaftsgüter handeln, deren ursprüngliche betriebliche Nutzung vorübergehend oder auf Dauer eingestellt wurde. Entscheidend für die (weitere) Zugehörigkeit solcher Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen bis zu ihrem tatsächlichen körperlichen Ausscheiden ist, dass sie keiner privaten Nutzung zugeführt werden (vgl. VwGH 28. 3. 1990, 86/13/0182, ARD 4211/9/90). Werden in ehemaligen Betriebsräumlichkeiten zunächst ehemals betrieblich genutzte, in Zusammenhang mit der Betriebsübersiedelung aber wertlos gewordene Gegenstände gelagert, liegt noch keine Entnahme der Räumlichkeiten vor. Beschließt der Abgabepflichtige später, die Räumlichkeiten seinem Sohn zu überlassen, kann als Entnahmehandlung nicht schon der Entschluss, sondern erst die vom Abgabepflichtigen seinem Sohn erteilte Erlaubnis, die Räumlichkeiten seinen Bedürfnissen entsprechend umzugestalten und zu benützen, gewertet werden. Die Entnahme von Betriebsvermögen setzt nämlich regelmäßig ein tatsächliches, nach außen in Erscheinung tretendes Verhalten des Abgabepflichtigen voraus. VwGH 07.08.2001, 96/14/0150. (Bescheid aufgehoben)