( §§ 49 ff. RAO ) Da aus § 49 RAO bis § 53 RAO idF vor BGBl I 1999/71 erkennbar ist, dass der Gesetzgeber sich beim Finanzierungsmodell für die kammereigene Zusatzpension für das Umlagesystem entschieden hat, entbehrte Teil B der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, mit der ein auf dem Kapitaldeckungssystem beruhendes Vorsorgemodell eingeführt wird - so ausdrücklich § 11 Teil B der Satzung -, bis zur Novellierung der RAO durch das Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999, BGBl I 1999/71, ARD 5026/7/99, nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern stand vielmehr im ausdrücklichen Widerspruch zu der im vorliegenden Fall maßgeblichen Gesetzeslage der RAO vor BGBl I 1999/71 (zur inhaltgleichen Regelung der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten siehe VfGH 13. 6. 2001, V 4/01, ARD 5246/25/2001).