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§ 235 ASVG

ARD 5315/15/2002 Heft 5315 v. 14.6.2002

( § 235 ASVG ) Ist zum maßgeblichen Stichtag (hier: 1. 1. 2000) das in Betracht kommende Abkommen über die Soziale Sicherheit (hier: mit Jugoslawien) nicht mehr anzuwenden und wurde ein neues Abkommen zwar bereits unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert (zur Ratifizierung und zum In-Kraft-Treten des SoSi-Abkommens Jugoslawien siehe Anm. d. Red. zu ARD 5315/14/2002), weshalb es auch noch nicht in Kraft steht, kann sich ein Anspruch (hier: auf Invaliditätspension) einer Person, die die Wartezeit mit den von ihr in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten nicht erfüllt, auf Anrechnung der in Jugoslawien erworbenen Versicherungszeiten auch nicht aus dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung oder aus allgemeinen Billigkeitserwägungen ableiten. Eine bestimmte Verwaltungspraxis vermag daran nichts zu ändern. OGH 04.09.2001, 10 ObS 211/01d.

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