( § 235 ASVG ) Von einem Versicherten erworbene bosnische Versicherungszeiten sind infolge Kündigung des früheren SoSi-Abkommens mit Bosnien und Herzegowina zum 30. 9. 1996 (siehe ARD 4749/2/96 und ARD 4762/3/96) nicht auf die Wartezeit anzurechnen, wenn der für den Leistungsanspruch maßgebliche Stichtag bereits nach dem Außer-Kraft-Treten des Abkommens liegt.