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§ 8 Abs 1, § 13 Abs 2 Wr. SHG

ARD 5314/31/2002 Heft 5314 v. 11.6.2002

( § 8 Abs 1, § 13 Abs 2 Wr. SHG ) Die Bemessung der Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes iSd § 13 Abs 1 Wiener Sozialhilfegesetzes (Wr. SHG) nach dem Richtsatz für den Hauptunterstützten und Mitunterstützten setzt voraus, dass der Hilfesuchende mit unterhaltsberechtigten Angehörigen in Familiengemeinschaft lebt und diese Angehörigen hilfsbedürftig sind (vgl. VwGH 22. 4. 1997, 96/08/0248, ARD 4975/43/98). Bezieht ein mit dem Hilfesuchenden in Familiengemeinschaft lebender Angehöriger von einem außerhalb der Familiengemeinschaft lebenden Dritten eine Unterhaltsleistung, die die Höhe des Richtsatzes für einen Mitunterstützten übersteigt, ist dieser Angehörige gemäß § 13 Abs 2 Wr. SHG bei der Bedarfsermittlung zur Feststellung der Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen, da davon ausgegangen werden kann, dass bei dieser Unterhaltsleistung der Richtsatz grundsätzlich für den Alleinunterstützten bzw. Hauptunterstützten und für den allenfalls noch weiters anzurechnenden Mitunterstützten zusammen mit der von Dritten empfangenen Unterhaltsleistung zur Sicherung des Lebensbedarfes iSd § 8 Abs 1 Wr. SHG ausreicht und dieser Angehörige damit nicht mehr hilfsbedürftig ist. Eine Regelung, die vorsieht, dass Alimentationsleistungen Dritter an haushaltsangehörige Kinder des Hilfesuchenden dazu verwendet werden, den Lebensunterhalt des Kindes selbst zu bestreiten, ist nicht unsachlich. Es ist daher für jede in Familiengemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte Person gesondert zu prüfen, ob sie über eigene Mittel verfügt, deren Einsatz ihr zumutbar ist. Zu diesen eigenen Mitteln zählen auch (leicht liquidierbare) Unterhaltsansprüche gegen Dritte, unabhängig davon, ob diese in Familiengemeinschaft leben oder nicht. VwGH 20.02.2001, 2000/11/0211. (Beschwerde abgewiesen)

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