( § 8, § 10 Wr. SHG ) Entscheidend für die Berechtigung des von einem Hilfesuchenden gestellten Anspruches auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Sozialhilfe) ist, ob sich der Hilfesuchende in der Zeit von der Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheides in einer aktuellen Notlage befunden hat, nicht aber, ob er seine Notlage in dieser Zeit allenfalls schuldhaft herbeigeführt hat, indem er einen durch eine Geschäftsstilllegung erhaltenen Betrag zur Zahlung von Schulden und nicht zur Sicherung seines Lebensunterhaltes für die auf das Zufließen der Mittel folgenden Monate verwendet hat. Das Wiener Sozialhilfegesetz (Wr. SHG) enthält keine Bestimmung, die eine Berücksichtigung des Verschuldens des Hilfesuchenden an seiner Notlage im Wege der Leistungskürzung schlechthin zulässt (vgl. VwGH 28. 6. 2001, 2000/11/0170, ARD 5285/32/2002). VwGH 20.09.2001, 2000/11/0041. (Bescheid aufgehoben)