( § 26 Abs 4, § 29 Abs 1 Wr. SHG, § 1486 Z 3 ABGB ) Gemäß § 26 Abs 4 Wiener Sozialhilfegesetz (Wr. SHG) geht die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes auf den Nachlass des Sozialhilfeempfängers über; die Erben sind jedoch zum Ersatz auch dann verpflichtet, wenn der Empfänger der Hilfe zu Lebzeiten nicht ersatzpflichtig gewesen wäre. Nach § 29 Abs 1 Wr. SHG dürfen Ersatzansprüche nach § 26 Abs 4 Wr. SHG nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als 10 Jahre vergangen sind; alle Ersatzansprüche verjähren „im Übrigen“ nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Bei dieser Frist von 10 Jahren zur Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz von Sozialhilfeleistungen gegen den Erben handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Die Frage der Verjährung des Ersatzanspruches ist davon unabhängig (arg. „im Übrigen“, d.h. abgesehen von den zu beachtenden Ausschlussfristen) gemäß den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zu beurteilen, die nach § 1486 Z 3 ABGB hinsichtlich Forderungen für die Übernahme zur Beköstigung, Pflege oder Heilung eine 3-jährige Verjährungsfrist vorsehen. Begehrt daher der Sozialhilfeleistende erst über 5 Jahre nach dem Tod des Sozialhilfeempfängers und über 4 Jahre nach Einantwortung des Nachlasses den Ersatz des restlichen Pflegeentgelts, ist die Verjährungsfrist, die mit dem Zeitpunkt der Einantwortung des Nachlasses zu laufen beginnt, bereits abgelaufen. OGH 18.10.2000, 7 Ob 199/00s.