( § 10, § 11 Abs 3, § 13 Abs 3 Vlbg. SHG ) Einem iSd § 1 Abs 3 Vorarlberger Sozialhilfegesetz (Vlbg. SHG) Hilfsbedürftigen ist Sozialhilfe ungeachtet allfälliger Unterhaltsansprüche gegen unterhaltspflichtige Angehörige zu gewähren (vgl. VwGH 18. 1. 2000, 99/11/0154, ARD 5112/10/2000). Die Frage, ob und in welchem Ausmaß Angehörige des Hilfsbedürftigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zur Ersatzleistung herangezogen werden können, ist nicht im Verfahren betreffend Gewährung von Sozialhilfe an den Hilfsbedürftigen zu klären, sondern - wenn kein Vergleich zustande kommt - in dem gegen den Ersatzpflichtigen geführten Verfahren nach § 11 Abs 3 Vlbg. SHG. Daraus folgt, dass eine Einschränkung der dem Hilfsbedürftigen zuzuerkennenden Leistung bloß im Hinblick auf das Vorhandensein unterhaltspflichtiger Angehöriger rechtswidrig ist. VwGH 30.05.2001, 96/08/0061. (Bescheid aufgehoben)