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§ 1 Abs 3 lit a, § 8 Abs 1 Vlbg. SHG, § 947 ABGB

ARD 5314/28/2002 Heft 5314 v. 11.6.2002

( § 1 Abs 3 lit a, § 8 Abs 1 Vlbg. SHG, § 947 ABGB ) Das Ausmaß der Sozialhilfe ist nach § 8 Abs 1 Vorarlberger Sozialhilfegesetz (Vlbg. SHG) im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen. Zu diesen eigenen Mitteln gehören auch Ansprüche, deren Geltendmachung und Durchsetzung möglich und zumutbar ist. Für die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Geltendmachung eines Anspruches (hier: Widerruf der Schenkung von Liegenschaftsanteilen mit Wohnungseigentum) ist nicht entscheidend, ob sich der Anspruch gegen einen Verwandten des Hilfsbedürftigen richtet und ob der Geschenknehmer Verständnis für den aufgrund der Dürftigkeit des Geschenkgebers gestellten Anspruch aufbringt. Auch wenn daher in einem Schenkungsvertrag ein Verzicht auf den Widerruf der Schenkung aus welchem Grund auch immer erklärt wurde, ist dieser Verzicht unwirksam, da auf den Widerruf der Schenkung nicht im Vorhinein verzichtet werden kann. Auf den Widerruf wegen Dürftigkeit (§ 947 ABGB) kann schon deshalb nicht im Vorhinein verzichtet werden, weil dem Anspruch Unterhaltsfunktion zukommt und auf Unterhaltsansprüche an sich nicht im Vorhinein verzichtet werden kann. VwGH 28.06.2001, 2000/11/0175. (Beschwerde abgewiesen)

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