( § 2 Abs 3 BSVG idF vor BGBl I 1997/139 ) Nach § 2 Abs 3 BSVG idF vor BGBl I 1997/139 ist für die Pensionsversicherung der „nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl Nr 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes maßgeblich“. Es kommt für die Pensionsversicherung somit nicht auf den nach dem BewG zu ermittelnden Einheitswert, sondern auf den tatsächlich festgestellten Einheitswert an. BMAGS 23.03.2000, 122.198/1-7/00. (ZAS Jud. 1/2002)