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§ 2 Abs 1 Z 1 BSVG

ARD 5314/10/2002 Heft 5314 v. 11.6.2002

( § 2 Abs 1 Z 1 BSVG ) Die Pflichtversicherung nach dem BSVG stellt nach § 2 Abs 2 BSVG auf den Einheitswert des land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebes ab, wobei die jeweilige Widmung der dem Betrieb dienenden Grundstücke nicht von Bedeutung ist. Auch eine als Betriebsgrundstück gewidmete Liegenschaft kann daher Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sein. Selbst Bauland und Industriegrundstücke sind nicht der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen, da es nicht auf die allfällige raumordnungsrechtliche Widmungswidrigkeit der Nutzung ankommt, sondern darauf, ob und in welcher Form die Liegenschaft tatsächlich bewirtschaftet wird. Besteht die Bewirtschaftung der Liegenschaft im Anbau und in der Ernte von Getreide, worin eine Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, somit eine land- und forstwirtschaftliche Produktion iSd § 5 Abs 1 LAG zu sehen ist, liegt die Führung eines land-(forst-)wirtschaftlichen Betriebes vor und unterliegt jene Person, auf deren Rechnung und Gefahr die Bewirtschaftung erfolgt, der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 BSVG. VwGH 04.10.2001, 98/08/0037. (Beschwerde abgewiesen)

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