( Art 220 Abs 2 lit b ZK ) Fehlt bei der Überführung von Waren aus Ungarn in den freien Verkehr mittels LT-Certificates in der Rechnung des Ausführers die Angabe des Ursprungslandes, liegt kein ausreichender Ursprungsnachweis vor, der die Anwendung des Präferenzzollsatzes Null ermöglicht, und der aufgrund eines Irrtums der Zollbehörde zunächst nicht erhobene Zollbetrag ist nachzuerheben, sofern die Ursprungserklärung nicht nachträglich vorgelegt wird.