( Art 202, 236 Abs 1 Zollkodex ) Art 236 Abs 1 Zollkodex (ZK) über die Erstattung und den Erlass von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben ist nicht anwendbar, wenn der Abgabepflichtige selbst durch rechtswidriges Verhalten die Einfuhr der Ware (hier: Zigaretten) bewerkstelligt hat oder von der vorschriftswidrigen Verbringung der Ware in das Zollgebiet wusste oder wissen musste. Da der Abgabepflichtige damit Zollschuldner nach Art 202 Abs 3 ZK wird, liegen die Voraussetzungen für einen Erlass nicht vor, weil danach ein Erlass nur infrage kommt, wenn der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung gar nicht geschuldet war oder wenn der Betrag entgegen Art 220 Abs 2 ZK buchmäßig erfasst wurde. VwGH 31.08.2000, 99/16/0304. (Beschwerde abgewiesen)