( § 45 Abs 1 ZollG, § 215 BAO ) Rückforderungsansprüche sind „negative Abgabenansprüche“, die (wie Abgabenansprüche im engeren Sinn) kraft Gesetzes jeweils zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem ein gesetzlicher Tatbestand, mit dessen Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbindet, verwirklicht wird. Die 5-jährige Verjährungsfrist eines Anspruchs auf Vergütung von Außenhandelsförderungsbeiträgen beginnt daher mit Ablauf des Jahres, in dem der Erstattungsanspruch entstanden war, da es für den Beginn der Verjährung eines Anspruchs auf Zollvergütung auf den Ablauf des Jahres ankommt, in dem alle in § 45 Abs 1 ZollG normierten Voraussetzungen verwirklicht wurden. VwGH 30.03.2000, 97/16/0015. (Bescheid aufgehoben)