( § 1 Abs 6 Z 2 und Z 3 IESG ) Ist ein leitender Angestellter (hier: auch Geschäftsführer) bereits nach § 1 Abs 6 Z 2 IESG von der Geltendmachung von Ansprüchen auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgeschlossen, ist der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs 6 Z 3 IESG nicht mehr zu prüfen. OGH 16.08.2001, 8 ObS 200/01x.