( § 1 Abs 3 Z 5 IESG ) Insolvenz-Ausfallgeld gebührt nicht, wenn aufgrund gesetzlicher Anordnung ein anderer als der Arbeitgeber zur Zahlung der an sich gesicherten Ansprüche verpflichtet ist. Da Bauarbeitern ihr Anspruch auf Urlaubsabfindung nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegen die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zusteht, besteht kein Insolvenzrisiko, das durch das IESG abgesichert werden müsste. OGH 16.08.2001, 8 ObS 82/01v.