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§ 253d ASVG idF vor BGBl I 2000/43, § 587 ASVG idF BGBl I 2000/43, Art 4 RL 79/7/EWG

ARD 5312/25/2002 Heft 5312 v. 4.6.2002

( § 253d ASVG idF vor BGBl I 2000/43, § 587 ASVG idF BGBl I 2000/43, Art 4 RL 79/7/EWG ) Mit dem Urteil EuGH 23. 5. 2000, Rs. C-104/98 , Fall Buchner, ARD 5125/7/2000, wurde ausgesprochen, dass das unterschiedliche Pensionsanfallsalter für Männer und Frauen von 57 bzw. 55 Jahren für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 122c BSVG idF BGBl 1996/201 gegen die Richtlinie 79/7/EWG des Rates v. 19. 12. 1978 [zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit] (Gleichbehandlungsrichtlinie - soziale Sicherheit) verstößt. Da eine ordnungsgemäße Umsetzung der RL 79/7/EWG erst durch das am 7. 7. 2000 kundgemachte Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 (SVÄG 2000), BGBl I 2000/43, ARD 5136/4/2000, erfolgte, mit dem die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) in gleicher Weise für Männer und Frauen mit Ablauf des 30. 6. 2000 abgeschafft wurde, hatte auch ein männlicher Versicherter nach Vollendung des 55. Lebensjahres einen Anspruch auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit erworben, wenn er zum Stichtag 1. 7. 2000 die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für diese Pensionsleistung erfüllte. Die Übergangsregelung des § 587 Abs 4 ASVG idF BGBl I 2000/43 ist aufgrund des Widerspruchs zum unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrecht unbeachtlich (vgl. OGH 11. 12. 2001, 10 ObS 405/01h, ARD 5284/10/2002). OGH 11.12.2001, 10 ObS 190/01s, 10 ObS 224/01s , 10 ObS 230/01y , 10 ObS 279/01d , 10 ObS 290/01x , 10 ObS 311/01k , 10 ObS 362/01k und 10 ObS 363/01g .

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