( Art 95a VO (EWG) 1408/71 , VO (EWG) 1248/92 ) Art 95a Abs 4 bis Abs 6 des Rates v. 14. 6. 1971 [über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern] idF VO (EWG) 1248/92 gilt nicht für einen Antrag auf Neufeststellung einer Altersrente, deren Höhe aufgrund einer Antikumulierungsvorschrift eines Mitgliedstaates beschränkt wurde, weil ihr Empfänger auch vom zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaates eine solche Rente erhält, wenn der Antrag auf Neufeststellung auf andere Bestimmungen als die der VO (EWG) 1248/92 gestützt wird. EuGH 28.06.2001, Rs. C-118/00 , Fall Larsy.