( § 354 Z 2 ASVG, § 65 ASGG ) Die vorläufige Bevorschussung einer Pension durch den Versicherungsträger, über die nicht mit Bescheid abzusprechen ist, stellt keine Leistungssache iSd § 354 Z 2 ASVG und daher auch keine Leistung iSd § 65 Abs 1 und Abs 2 ASGG dar. Der Rechtsweg ist somit unzulässig und die Klage zurückzuweisen. LG Steyr 09.09.1999, 30 Cgs 119/99. (ZAS Jud. 4/2001)