(§ 40, § 107 ASVG) Die Einkünfte aus zinsbringend angelegten Kapitalien bewirken eine Einkommensänderung und unterliegen der Meldepflicht. Nur wenn der Leistungsempfänger aus besonderen Gründen annehmen darf, dass die Meldung auf das Vorgehen des Versicherungsträgers keinen Einfluss hat und völlig bedeutungslos ist, darf er davon ausgehen, dass er zur Meldung nicht mehr verpflichtet ist.
OGH 12.06.2001, 10 ObS 53/01v