( § 40, § 107, § 292 ASVG ) Die Gewährung einer Firmenpension verpflichtet den Ausgleichszulagenbezieher zu einer entsprechenden Meldung an den Versicherungsträger. Der Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gemäß § 107 ASVG besteht schon bei leicht fahrlässiger Verletzung der Meldevorschrift des § 40 ASVG und verpflichtet den Versicherungsträger zur Rückforderung. OGH 24.04.2001, 10 ObS 100/01f.