( § 113 ASVG ) Der Beitragszuschlag ist eine (neben der Möglichkeit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe) weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Er darf demgemäß einerseits nicht das Ausmaß des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsmehraufwandes zuzüglich des Zinsenentgangs infolge der verspäteten Beitragsentrichtung, andererseits aber auch nicht das Zweifache der nachzuzahlenden Beträge überschreiten. Der auf diese Weise nach oben hin zweifach begrenzte Beitragszuschlag kann bei der vorgesehenen Ermessensübung, bei der die Art des Meldeverstoßes, das Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners zu berücksichtigen sind, eine Reduzierung erfahren (vgl. VwGH 30. 9. 1994, 91/08/0069, ARD 4610/29/94). Als Untergrenze des Beitragszuschlages darf die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG nicht unterschritten werden (vgl. VwGH 24. 3. 1992, 89/08/0360, ARD 4408/14/92). Da § 113 Abs 1 ASVG im Falle eines zu einer Beitragsnachentrichtung führenden Meldeverstoßes eine Mindesthöhe des Beitragszuschlages im Ausmaß der Verzugszinsen gebietet, kommt ein völliges Absehen von der Verhängung eines Beitragszuschlages aber nicht in Betracht (vgl. VwGH 27. 3. 1990, 89/08/0050, ARD 4196/8/90). VwGH 30.05. 2001, 95/08/0301. (Beschwerde abgewiesen)