( § 103 Abs 1 Z 3 ASVG ) Die Aufrechenbarkeit von vom Versicherungsträger gewährten Vorschüssen auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen nach § 103 Abs 1 Z 3 ASVG erfordert keinen Rückforderungstatbestand nach § 107 ASVG, weil es dem Wesen eines Vorschusses entspricht, dass mangels genügender Klärung des Sachverhaltes von Anfang an unklar und unbestimmt ist, ob die Leistung in dieser Höhe tatsächlich und endgültig gebührt. LG Feldkirch 21.09.1999, 34 Cgs 236/96. (ZAS Jud. 4/2001)