( § 40 Abs 2 VBG, Anlage 1/23.1. BDG 1979 ) Mit der 39. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl 1982/350, wurde die Grundlage für die Einstellung von Vertragslehrern, die nur einen Teil der vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen, geschaffen. Auch davor wurde bereits in § 38 Abs 3 VBG von der Zulässigkeit dieser Verwendung ausgegangen, es fehlten jedoch Einstufungsvorschriften für nicht voll geprüfte Vertragslehrer. Diese wurden mit der 39. GehG-Novelle ebenfalls eingeführt, so dass keine Regelungslücke mehr besteht.