( § 26 Abs 2 Z 6 lit b und Abs 3 VBG ) Ist der Abschluss des Studiums des Vertragsbediensteten an der Akademie für Sozialarbeit Anstellungsvoraussetzung und Aufnahmeerfordernis, ist dieses gemäß § 26 Abs 3 VBG für den Vorrückungsstichtag hinsichtlich des Entlohnungsschemas voll anzurechnen, ohne dass weitere Voraussetzungen gegeben sein müssen.
OGH 16.08.2001, 8 ObA 225/00x