( § 41 Abs 2 Ktn. LVBG ) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (hier: Stadttheater) kann mangels Rechtspersönlichkeit selbst nicht Arbeitgeber sein. Arbeitgeber können nur einzelne Gesellschafter (hier: Land Kärnten und Landeshauptstadt Klagenfurt) sein, die im eigenen Namen Arbeitgeberfunktionen ausüben oder durch andere (hier: Intendanten) diese Funktion in ihrem Namen ausüben lassen. Auch wenn die Gesellschafter der Theaterleitung weitgehende Freiheiten in Bezug auf den Abschluss von Bühnendienstverträgen einräumten und den Intendanten zum Abschluss solcher Verträge bevollmächtigen, ändert dies nichts daran, dass die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mangels eigener Rechtspersönlichkeit des Theaters Vertragspartner der mittels Bühnendienstvertrag beschäftigten Personen waren.