( § 82 lit f GewO ) Die Urteile des ASG Wien 2. 10. 2000, 8 Cga 188/98v, ARD 5196/51/2001, und des OLG Wien 26. 2. 2001, 8 Ra 377/00w, betreffend ungerechtfertigte Entlassung eines Arbeitnehmers, der aufgrund seiner geminderten intellektuellen Leistungsfähigkeit nicht in der Lage war, seine Dienstpflichtverletzung zu erkennen, wurden bestätigt. OGH 29.11.2001, 8 ObA 137/01g.