( § 8 BEinstG, § 1155 Abs 1, § 1162b ABGB ) Das Urteil des ASG Wien 14. 3. 2001, 24 Cga 153/00w, ARD 5251/29/2001, wurde hinsichtlich der Unzulässigkeit der Geltendmachung einer 6-monatigen Kündigungsentschädigung eines begünstigten Behinderten nach einem berechtigten vorzeitigen Austritt, wenn er seinem Arbeitgeber die ihm bekannte Behinderteneigenschaft nicht mitgeteilt hat, bestätigt, jedoch hinsichtlich des Zuspruchs eines Krankengeldzuschusses abgeändert, da in der Klage ein derartiger Zuspruch nicht geltend gemacht wurde und daher der Zuspruch des Krankengeldzuschusses als unzulässiges aliud anzusehen ist, dessen Zuspruch entgegen der Bestimmung des § 405 ZPO erfolgte. OLG Wien 20.12.2001, 10 Ra 353/01g, Revision unzulässig.