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§ 82 lit f GewO

ARD 5309/45/2002 Heft 5309 v. 17.5.2002

( § 82 lit f GewO ) Zur Verwirklichung des Entlassungstatbestandes der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung ist nicht nur ein pflichtwidriges, sondern auch ein schuldhaftes Verhalten erforderlich. Liegen für einen Arbeitnehmer im Zeitpunkt seiner Arbeitsverweigerung und des Ausspruchs der Entlassung keine Umstände - wie z.B. ärztliche Anweisungen oder Schmerzen - vor, aus denen er irrtümlicherweise der Ansicht sein konnte, die geforderte Arbeit nicht verrichten zu können, sondern erfolgte die im Wesentlichen auf seinen Angaben von Schmerzzuständen, die er nicht nachweisen konnte, basierende ärztliche Krankschreibung erst zu einem späteren Zeitpunkt, kann eine solche spätere Krankschreibung gerade bei einem Arbeitnehmer, der bereits mehrmals ankündigte, dass er durch Angabe von schwer diagnostizierbaren Krankheiten diese Krankschreibungen erreichen werde, nicht „rückwirkend“ einen ein solches Verschulden ausschließenden Irrtum rechtfertigen. OGH 29.11.2001, 8 ObA 189/01d, in Abänderung von OLG Wien 27. 4. 2001, 9 Ra 33/01s, und Wiederherstellung von ASG Wien 21. 11. 2000, 1 Cga 8/98x, ARD 5208/55/2001.

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