( § 3 Abs 1 Z 10 EStG ) Wird ein Arbeitnehmer einer österreichischen Kapitalgesellschaft für einen Zeitraum von 4 Monaten nach Australien entsandt, um dort eine „begünstigte Auslandstätigkeit“ (hier: Montage und Inbetriebnahme einer EDV-Anlage) für seinen österreichischen Arbeitgeber auszuführen, sind die hiefür gezahlten Arbeitslöhne gemäß § 3 Abs 1 Z 10 EStG in Österreich auch dann lohn- und einkommensteuerfrei, wenn die österreichische Kapitalgesellschaft die begünstigte Anlagenmontagetätigkeit in Australien nicht einem fremden Kunden, sondern ihrer eigenen Tochtergesellschaft gegenüber erbringt.