( § 3 Abs 1 Z 3 EStG, Art 20 DBA-Ungarn ) Post-graduate-Stipendien fallen unter Artikel 20 („Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte“) des österreichisch-ungarischen Doppelbesteuerungsabkommens. Das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Stipendien steht daher dem Ansässigkeitsstaat des Stipendienempfängers zu. BMF 11.01.2002, 04 4842/1-IV/4/02; AÖF 2002/74, 33. Stück, ausgegeben am 13. 3. 2002.