( § 99 Abs 1 Z 3 EStG, Art 12 DBA-Liechtenstein ) Behauptet ein zur Haftung für an eine liechtensteinische Gesellschaft bezahlte Lizenzgebühren Herangezogener (hier: eine österreichische Filmverleih- und VertriebsgmbH) das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses zwischen deutschen Filmverleih-Gesellschaften und der liechtensteinischen Gesellschaft, weswegen das DBA-BRD zur Anwendung kommen müsse, das im Gegensatz zum DBA-Liechtenstein einem Steuerabzug entgegenstehen würde, wäre es Aufgabe des Haftenden gewesen, im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht Beweismittel vorzulegen, aus denen sich der von ihm behauptete Sachverhalt ergeben hätte. VwGH 07.08.2001, 95/14/0041. (Beschwerde abgewiesen)