( § 863 ABGB, § 7 Abs 2 und Abs 3 ARG ) Die in Österreich ihren Dienst verrichtenden „örtlichen Bediensteten“ der Europäischen Gemeinschaften haben keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Freizeittagen über das in § 7 Abs 2 und Abs 3 ARG normierte Ausmaß hinaus.
ASG Wien 31.08.2001, 25 Cga 204/99y