( § 863 ABGB ) Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, kann durch die - gleichfalls schlüssige - Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden. Entscheidend ist, was der Arbeitnehmer bei sorgfältiger Würdigung dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers entnehmen durften. Wurde einer Kindergartenleiterin bisher nur an den Tagen Dienstfreistellung gewährt, an denen der Kindergarten - in Anlehnung an schulfreie Tage - geschlossen war, hätte sie - wie jeder andere Arbeitnehmer an ihrer Stelle - nicht darauf vertrauen dürfen, unabhängig von den Öffnungszeiten des Kindergartens an bestimmten Tagen eine (bezahlte) Dienstfreistellung zu erhalten. Die Arbeitnehmerin durfte ebenfalls nicht damit rechnen, dass die Schließtage immer dieselben sein werden, zumal § 9 und § 10 OÖ Kindergarten- und Hortgesetz, LGBl f. Oberösterreich 1973/1, dem Arbeitgeber eine flexible Gestaltung der Öffnungs-(„Besuchs“-)zeiten einräumen. OGH 0 6.12.2000, 9 ObA 300/00h .