( § 1155 ABGB ) Eine Dienstfreistellung ist ein in der Sphäre des Arbeitgebers liegender und daher von ihm zu vertretender Grund der Dienstverhinderung. Die Rechtsfolge besteht im ungeschmälerten Entgeltanspruch des Arbeitnehmers, der sich nach dem (auch für Urlaub und Krankenstand geltenden) Ausfallsprinzip bemisst, weshalb der dienstfreigestellte Arbeitnehmer auch Anspruch auf Überstundenentgelt hat.