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Verordnung (EG) Nr 1346/2000

ARD 5309/9/2002 Heft 5309 v. 17.5.2002

Verordnung (EG)Nr 1346/2000 des Rates v. 29. 5. 2000 [über Insolvenzverfahren]. Zur Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit von Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung werden mit 31. 5. 2002 die Bestimmungen über den Gerichtsstand, die Anerkennung und das anwendbare Recht in diesem Bereich für die Mitgliedstaaten verbindlich und unmittelbar geregelt. Diese Verordnung gilt für alle Insolvenzverfahren, unabhängig davon, ob es sich beim Schuldner um eine natürliche oder juristische Person, einen Kaufmann oder eine Privatperson handelt. Jeder Gläubiger, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in der Gemeinschaft hat, hat das Recht, seine Forderungen in jedem in der Gemeinschaft anhängigen Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anzumelden. Dies gilt auch für Steuerbehörden und SV-Träger. ABl L 160 v. 30. 6. 2000, S. 1.

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