( § 2 Abs 1 EAVG, Art 87 EG ) Nationale Maßnahmen, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie vorsehen, stellen keine staatlichen Beihilfen iSd Art 92 EGV (nach Änderung jetzt Art 87 EG) dar, wenn sie allen Unternehmen im Inland unabhängig vom Gegenstand ihrer Tätigkeit gewährt werden. Ist eine derartige Vergütung jedoch nur für Unternehmen vorgesehen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Güter besteht, handelt es sich um eine staatliche Beihilfe. EuGH 08.11.2001, Rs. C-143/99 , Fall Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer.