( § 2 Abs 1 EAVG, Art 87 EG ) Unternehmen (Betrieben), deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, wurde die beantragte Energieabgabenvergütung zu Recht gewährt. Die Verweigerung der Energieabgabenvergütung gegenüber Unternehmen (Betrieben), deren Schwerpunkt nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, durfte hingegen nicht auf § 2 Abs 1 EAVG gestützt werden.