( § 46 Abs 5, § 58 AlVG ) In jenen Fällen, in denen für die neuerliche Geltendmachung eines bereits einmal geltend gemachten, aber unterbrochenen oder ruhenden Anspruchs auf Notstandshilfe die „persönliche Wiedermeldung“ genügt - nach § 46 Abs 5 AlVG u.a. bei einem 62 Tage nicht übersteigenden Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum -, gebührt die Notstandshilfe nicht erst ab der Geltendmachung, sondern schon ab Wegfall des Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes. VwGH 21.11.2001, 98/08/0251. (Bescheid aufgehoben)