( § 2 Abs 2 lit b, § 3, § 28 AuslBG ) Verrichtet ein ausländischer Arbeitnehmer Verputzarbeiten an einem Rohbau und damit Tätigkeiten eines Bauhilfsarbeiters, ist von einer Tätigkeit auszugehen, die typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, so dass eine bewilligungspflichtige Ausländerbeschäftigung vorliegt.