( § 4 Abs 1, § 4b AuslBG ) Hat ein Arbeitgeber lediglich an der Einstellung eines bestimmten Ausländers Interesse und lehnt er deshalb jede Ersatzkraft von vornherein und unbegründet ab, erübrigt sich eine Prüfung, ob der Arbeitsplatz mit nach § 4b AuslBG bevorzugt zu vermittelnden Arbeitskräften hätte besetzt werden können, und die beantragte Beschäftigungsbewilligung ist nicht zu erteilen.
VwGH 20.11.2001, 99/09/0242