( Art 19 DBA-Deutschland, § 299 Abs 4 BAO ) Macht ein Verständigungsverfahren die Korrektur der Besteuerungsgrundlagen erforderlich, ist die Bestimmung des § 299 Abs 4 BAO heranzuziehen, nach der ein Bescheid von der Oberbehörde aufgehoben werden kann, wenn er mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen im Widerspruch steht. Eine Verfahrensvorschrift, die es gebieten würde, die Abgabenfestsetzung (bzw. im vorliegenden Fall die Heranziehung zur Haftung für Lohnsteuer) erst nach Abschluss eines (beantragten) Verständigungsverfahrens vorzunehmen, gibt es indes nicht. VwGH 12.09.2001, 2000/13/0031. (Bescheid aufgehoben)