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§ 303 Abs 4 BAO

ARD 5307/42/2002 Heft 5307 v. 8.5.2002

( § 303 Abs 4 BAO ) Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln iSd § 303 Abs 4 BAO bezieht sich damit auf den Wissensstand (aufgrund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Verfahrens und des jeweiligen Veranlagungsjahres (vgl. VwGH 31. 10. 2000, 95/15/0114, ARD 5254/38/2001). VwGH 20.09.2001, 2000/15/0039. (Beschwerde abgewiesen)

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