( § 294 BAO ) Für einen Widerruf einer Abgabennachsicht nach § 294 Abs 1 lit b BAO sind nicht - wie bei einem Widerruf nach § 294 Abs 2 BAO - „wissentlich unwahre Angaben“ erforderlich; es genügt vielmehr, dass die für die Gewährung der Nachsicht erforderlichen „Verhältnisse aufgrund unrichtiger und irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden“ sind. VwGH 16.02.2000, 95/15/0054. (Beschwerde abgewiesen)