( § 184 BAO ) Auch wenn die von der Finanzbehörde als Bemessungsgrundlage für Eingangsabgaben angenommenen Werte von Fahrzeugen auf Schätzungsgutachten beruhen, bei denen die Pkw nicht mehr für eine Besichtigung zur Verfügung gestanden sind, kann der in den Gutachten enthaltenen Schätzung aufgrund des bekannten Baujahres der Pkw mit einer angenommenen durchschnittlichen Abnützung sowie allgemein zugänglicher Wertlisten für gebrauchte Pkw nicht entgegengetreten werden. VwGH 24.01.2001, 99/16/0524 bis 0525. (Beschwerden abgewiesen)