( § 184 BAO ) Kann die Schätzung eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses nicht allein auf das auf Sparkonten zutage getretene Vermögen, sondern entscheidend auch auf die festgestellten Einnahmenverkürzungen einerseits und die Vorschützung tatsächlich nicht geleisteter Ausgaben andererseits gestützt werden, kann sie nicht damit infrage gestellt werden, es sei keine Identität zwischen Abhebungen und Einzahlungen gegeben. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss dabei auch die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. VwGH 26.09.2000, 97/13/0141. (Beschwerde abgewiesen)